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Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung

von admin am 9. März 2011

Wir möchten die kleine Reihe Vermieterrecht als festen Bestandteil in unseren Blog integrieren und hoffen, Unsicherheiten zu beseitigen und den Touristikern und privaten Vermietern bei Rechtsfragen etwas Unterstützung geben zu können.

Wer mit der Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern oder einer kleinen Pension startet, stellt häufig die Frage nach Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht. Wer möchte schon Ärger mit dem Finanzamt.

Gewerbesteuerpflicht

Unabhängig von der Definitionsfrage, ob die Vermietung einer Ferienunterkunft bei gleichzeitigem Angebot von Serviceleistungen nach den oben aufgeführten Kriterien ein Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne ist, besteht eine Gewerbesteuerpflicht des privaten Vermieters von Ferienunterkünften erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 EURO (Gewinn! Nicht Einnahmen!). In jedem Fall aber hat der private Vermieter, der unter diese Freibetragsgrenze fällt, seine Einnahmen aus der Vermietung jedoch bei seiner Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Umsatzsteuerpflicht

Eine Umsatzsteuerpflicht und damit die Pflicht zur Ausweisung von Mehrwertsteuer auf der Rechnung besteht für den Privatvermieter, der Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält. Als kurzfristig wird eine Beherbergung angesehen, wenn sie nach der Absicht des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern soll (so die ständige Rechtsprechung des BFH). Umsatzsteuerrechtlich kommt es mithin ausschließlich auf die Dauer der Vermietung an.

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst, wenn die Einnahmen(!) des Privatvermieters einen Freibetrag von 17.500 EURO pro Jahr überschreiten.

Zusammenfassung:

  • Gewerbesteuerpflicht erst ab einem jährlichen Gewinn(!) von 24.500 €
  • jegliche Einnahme aus der Ferienvermietung ist in der Einkommenssteuererklärung anzugeben
  • Umsatzsteuerpflicht besteht bei Einnahmen(!) des Privatvermieters ab 17.500 €

Verbindlichkeit

Dies ist keine Rechtsberatung. Der Artikel dient lediglich der Information und ist eine Zusammenfassung unserer Recherchen.

{ 2 Kommentare… lies sie unten oder schreib selbst einen }

h-j.naether März 16, 2011 um 19:50

Die Rechtbeiträge finde ich gut und informativ. Auch wenn man vieles eigentlich wissen und beachten sollte ist es eine gute Erinnerung und Anregung zum Handeln.
Mich interresiert eine Versicherungsfrage :
Ist die Vermietung einer Fewo versicherungsrechtlich ein Gewerbe ?
Für die Vermietung einer Fewo / Zimmer ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
In der erweiterten Haushaltversicherung (EHV) ist Haftpflichtversicherungsschutz für Vermietung von 2 Zimmern im selbstbewohnten Einfamilienhaus eingeschlossen (Allianz – Allgemeine Bedingungen für EHV, § 8 (2 a, 2.Absatz), wird aber im gleichen § 8 (2 a, 1.Absatz) wegen Gewerbe ausgeschlossen.

admin März 21, 2011 um 15:06

Gewerberechtlich fällt unter den Begriff „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeordnung jede erlaubte, mit Gewinnabsicht ausgeübteTätigkeit, die für eine gewisse Dauer (also mit Fortsetzungsabsicht) im eigenen Namen bei personeller und fachlicher Unabhängigkeit mit Übernahme des Unternehmerrisikos ausgeübt wird (mit Ausnahme der Urproduktion und freien Berufe). Die Ferienvermietung ist demnach auch gewerblich. Im Gegensatz dazu ist die dauerhafte Vermietung in einem Mietshaus der sog. „Verwaltung eigenen Vermögens“ zuzuordnen. Steuerlich fallen die durch die Vermietung erzielten Angaben unter die sog. „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“.

Versicherungsrechtlich dürfte damit auch die Ferienvermietung als Gewerbe eingestuft werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Einholung einer Auskunft beim Versicherer.

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